Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 96 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Saarlandes)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Saarlandes geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenversorgungsrecht, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)

 

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 96 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

 

§ 96 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2022 vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:

1. § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

2. Wurde eine Beamtin oder ein Beamter aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet, wird die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat; dies gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.

3. Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

4. Für Beurlaubungen, die bis zum 31. Dezember 2021 ausgesprochen wurden und die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.

5. Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt § 95 Absatz 3 entsprechend.

6. Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegattin auch eine Lebenspartnerin, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin auch eine frühere Lebenspartnerin, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner, als Witwe auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin und als Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.

(2) Für am 1. Januar 1977 und am 1. Januar 2022 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt Folgendes:

1. Zum Ausgleich von Härten können Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

2. Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

3. Die Vorschrift des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über den Ausschluss von Witwen- und Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat; an die Stelle der in § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Saarland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund ums Saarland: Saarschleife (vom Aussichtspunkt „Cloef“ oder vom Baumwipfelpfad sehen Sie das Naturwunder), Saarpolygon (Steinkohle-förderung), Unesco Weltkulturerbe "Völklinger Hütte"), der sehr schöne Bostalsee sowie Shopping pur in Zweibrücken. 


Red 20221020

mehr zu: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-saarland.de © 2024