Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 83 Allgemeine Anpassung

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 83 Allgemeine Anpassung

 

Abschnitt XI
Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 83 Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.


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Red 20221020

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