Gesetz (Entwurf) der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Gewährung von Inflationsausgleichszahlungen sowie zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025

 

 

LANDTAG DES SAARLANDES
17. Wahlperiode Drucksache 17/866
16.04.2024

Ausgegeben: 18.04.2024

G E S E T Z E N T W U R F der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Gewährung von Inflationsausgleichszahlungen sowie zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025

 

A. Problem und Ziel

Die Dienst- und Versorgungsbezüge wurden im Saarland zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 427) zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent erhöht. Die Anwärtergrundbeträge erhöhten sich zum gleichen Zeitpunkt um 50,00 Euro.

Nach § 15 des Saarländischen Besoldungsgesetzes und § 83 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes sind die Besoldung und die Versorgung regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

Am 9. Dezember 2023 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Tarifverhandlungen auf zeitlich gestaffelte Erhöhungen der Entgelte der Tarifbeschäftigten der Länder geeinigt. Als wesentliche Elemente sind zu nennen:

Zum 1. November 2024:

Erhöhung
- der Tabellenentgelte um 200,00 Euro,
- sonstiger dynamischer Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen) um 4,76 Prozent,
- der Auszubildendenvergütungen um 100,00 Euro.
Zum 1. Februar 2025:

Erhöhung
- der Tabellenentgelte und sonstiger dynamischer Entgeltbestandteile um
5,5 Prozent,
- der Auszubildendenvergütungen um 50,00 Euro.
Daneben wurde die Gewährung steuerfreier Inflationsausgleichszahlungen vereinbart,
und zwar
a) die Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von
- 1.800,00 Euro für Tarifbeschäftigte bzw.
- 1.000,00 Euro für Auszubildende;

Ausgegeben: 18.04.2024
Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt
bestanden hat;
b) die Gewährung monatlicher Inflationsausgleichszahlungen für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 in Höhe von
- 120,00 Euro für Tarifbeschäftigte bzw.
- 50,00 Euro für Auszubildende.

Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis in dem jeweiligen Bezugsmonat besteht und an mindestens einem Tag ein Entgeltanspruch gegeben ist.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden die im Rahmen des Tarifabschlusses vom 9. Dezember 2023 für die Tarifbeschäftigten der Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vereinbarten Maßnahmen (Inflationsausgleichs-Zahlungen, Erhöhungen der Entgelte zum 1. November 2024 und zum 1. Februar 2025) zeit- und inhaltsgleich auf die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie entsprechende Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
im Saarland übertragen.

Im Interesse der Gleichbehandlung mit Empfängerinnen und Empfängern von Anwärterbezügen werden die Inflationsausgleichszahlungen auch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden, gewährt.

 

 

 

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