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Zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)
Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):
§ 104 Weitergeltung von Vorschriften
§ 104 Weitergeltung von Vorschriften
Bis zum Erlass von Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die im Folgenden genannten, mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes, jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, fort:
1. Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),
2. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (GMBl. 1980 S. 742; 1982 S. 355).
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Red 20221020