Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 104 Weitergeltung von Vorschriften

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Saarlandes)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Saarlandes geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenversorgungsrecht, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)

 

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 104 Weitergeltung von Vorschriften

 

§ 104 Weitergeltung von Vorschriften

Bis zum Erlass von Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die im Folgenden genannten, mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes, jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, fort:

1. Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),

2. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (GMBl. 1980 S. 742; 1982 S. 355).


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Saarland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund ums Saarland: Saarschleife (vom Aussichtspunkt „Cloef“ oder vom Baumwipfelpfad sehen Sie das Naturwunder), Saarpolygon (Steinkohle-förderung), Unesco Weltkulturerbe "Völklinger Hütte"), der sehr schöne Bostalsee sowie Shopping pur in Zweibrücken. 


Red 20221020

mehr zu: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-saarland.de © 2024