Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 104 Weitergeltung von Vorschriften

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Zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)

 

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 104 Weitergeltung von Vorschriften

 

§ 104 Weitergeltung von Vorschriften

Bis zum Erlass von Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die im Folgenden genannten, mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes, jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, fort:

1. Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),

2. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (GMBl. 1980 S. 742; 1982 S. 355).


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Red 20221020

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