Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 100 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 100 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

§ 100 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 44 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, tritt in § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

Tabelle

 

Geburtsdatum bis

Lebensalter


10

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Tabelle

Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand vor dem

Lebensalter

10

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 16 Absatz 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.


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Red 20221020

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