Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 38 Unfallausgleich

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 38 Unfallausgleich

 

§ 38 Unfallausgleich

(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält sie oder er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der oder des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. 4Für äußere Körperschäden können Mindestprozentsätze festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.


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Red 20221020

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