Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 25 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwerund frühere Ehefrauen oder Ehemänner

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Saarlandes)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Saarlandes geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenversorgungsrecht, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)

 

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG):

§ 25 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwerund frühere Ehefrauen oder Ehemänner

 

§ 25 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwerund frühere Ehefrauen oder Ehemänner

(1) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die oder der Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr oder ihm an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 66 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin, eines verstorbenen Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 69 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 24 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau oder den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin, eines verstorbenen Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Saarland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund ums Saarland: Saarschleife (vom Aussichtspunkt „Cloef“ oder vom Baumwipfelpfad sehen Sie das Naturwunder), Saarpolygon (Steinkohle-förderung), Unesco Weltkulturerbe "Völklinger Hütte"), der sehr schöne Bostalsee sowie Shopping pur in Zweibrücken. 


Red 20221020

mehr zu: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-saarland.de © 2024