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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):
§ 90 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 90 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.
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Red 20221020