Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 78 Regelmäßige Arbeitszeit; Mehrarbeit; Bereitschaftsdienst

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 78 Regelmäßige Arbeitszeit; Mehrarbeit; Bereitschaftsdienst

 

3. Arbeitszeit und Urlaub
a) Arbeitszeit

§ 78 Regelmäßige Arbeitszeit; Mehrarbeit; Bereitschaftsdienst

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit. Dies gilt für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweiges mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muss.

(2) Für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit kann ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt werden, für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen von bis zu 20 Jahren. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu sieben Jahren zugrunde gelegt werden; dabei kann der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst werden.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

(4) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum sollen 48 Stunden nicht überschritten werden.

(5) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen.

(6) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nummer L 299 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind zu beachten.


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