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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):
§ 44 Ruhestand auf Antrag
§ 44 Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dem Antrag von im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen auf Versetzung in den Ruhestand zum Ende des Monats des Schulhalbjahres, das vor dem Schulhalbjahr liegt, in dem sie die Altersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 erreichen, soll entsprochen werden.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr/Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | Altersgrenze |
Jahr | Monate | ||
1955 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni | 6 | 60 | 6 |
Juli | 7 | 60 | 7 |
August | 8 | 60 | 8 |
September bis Dezember | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
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Red 20221020