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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):
§ 33 Ernennung von Beamtinnen und Beamten bei bevorstehenden Umbildungen
Abschnitt IV
Dienstherrnwechsel; Zuweisung
§ 33 Ernennung von Beamtinnen und Beamten bei bevorstehenden Umbildungen
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 30 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass die Beamtinnen und Beamten, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 30 bis 32 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
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Red 20221020