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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):
§ 11 Einstellung; Beförderung
Abschnitt III
Laufbahnen
§ 11 Einstellung; Beförderung
(1) Die Einstellung von Beamtinnen oder Beamten ist nur in dem Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.
(2) Die Beförderung ist eine Ernennung, durch die Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts verliehen wird.
(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,
3. während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt. Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Satz 1 die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen.
(5) Bei der Anrechnung von Betreuungs- und Pflegezeiten können durch Laufbahnvorschriften Höchstgrenzen festgesetzt werden.
(6) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich, jedoch ist die Ablegung einer Prüfung erforderlich, soweit die Laufbahnvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
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Red 20221020