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Zur Übersicht des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG):
§ 56 Eidesformel
Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Pflichten
b) Diensteid
§ 56 Eidesformel
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Saarlandes und die Gesetze beachten und befolgen, das mir übertragene Amt gerecht und unparteiisch verwalten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, können anstelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; die Beamtin oder der Beamte hat zu geloben, dass sie ihre oder dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
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Red 20221020