Saarländisches Beamtengesetz (SBG): § 54 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Körperschaften

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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):

§ 54 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Körperschaften

 

§ 54 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Körperschaften

(1) Bei einem Übertritt oder einer Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach § 30 kann die aufnehmende oder neue Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 30 Absatz 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 30 Absatz 4. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.

(2) Bei länderübergreifender Umbildung von Körperschaften beträgt die Frist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 18 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) sechs Monate.


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Red 20221020

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