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Saarländisches Beamtengesetz (SBG):
§ 8 Rücknahme der Ernennung
§ 8 Rücknahme der Ernennung
(1) Die Rücknahme der Ernennung nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes soll innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem zur Rücknahme berechtigenden Grund Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde schriftlich erklärt; sie hat die Wirkung, dass eine Ernennung nicht zustande gekommen ist. Die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) Ist eine Ernennung zurückgenommen worden, so sind die bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
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Red 20221020