Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Saarlandes

 

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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Saarland

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Saarland gelten folgende Beträge:

 

Familienzuschlag

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

Stufe 1 
(§ 41 Absatz 1)                                                                                                    

144,77

Stufe 1 
(§ 41 Absatz 2)  

 290,27

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu
berücksichtigende Kind um 145,50 Euro, für das dritte und jedes weitere zu
berücksichtigende Kind um 407,50 Euro.

 

Erhöhungsbeträge für die BesGr. A 4 und A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende
Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für
jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 20,45 Euro.

 

Sonderzuschlag zum Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)

BesGr             stufe
  2 3 4 5 6 7 8
A 5 389,00 328,00 267,00 206,00 145,00 84,00 23,00
A 6 370,00 303,00 236,00 169,00 102,00 35,00  
A 7 314,00 231,00 148,00 65,00      
A 8 229,00 158,00 51,00        
A 9 110,00            

 


 

Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre

Familienzuschlag ab 01.09.2018

Monatsbeträge in Euro

Familienzuschlag   

          Stufe 1
      (§ 40 Abs. 1)
 

Stufe 2
 (§ 40 Abs. 2)

 Besoldungsgruppen A 2 bis A 8     

 123,79

254,46

 übrige Besoldungsgruppen

 130,03

260,70

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 130,67 Euro, für das
dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 365,97 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


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