Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 71 Übergangsregelungen aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Saarlandes)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Saarlandes geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenversorgungsrecht, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Saarländischen Besoldungsgesetz (SBesG)

 

Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):

§ 71 Übergangsregelungen aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

 

§ 71 Übergangsregelungen aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2005 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C innehatten, findet § 77 Absatz 2 und 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts ergebenden Beträge der Grundgehälter, der Zuschüsse zum Grundgehalt und der allgemeinen Stellenzulage nach den Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 15 in gleichem Umfang und zum gleichem Zeitpunkt angepasst und vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

(2) Freiwerdende Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 stehen für Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 können mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 2, Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden. Abweichend von Satz 2 können auch Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden, wenn dies der Bedeutung der Professur entspricht.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Saarland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund ums Saarland: Saarschleife (vom Aussichtspunkt „Cloef“ oder vom Baumwipfelpfad sehen Sie das Naturwunder), Saarpolygon (Steinkohle-förderung), Unesco Weltkulturerbe "Völklinger Hütte"), der sehr schöne Bostalsee sowie Shopping pur in Zweibrücken. 


Red 20221020

mehr zu: Saarländisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-saarland.de © 2024