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Zur Übersicht des Saarländischen Besoldungsgesetz (SBesG)
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):
§ 33 Besoldungsordnung W
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 33 Besoldungsordnung W
(1) Die Ämter der Juniorprofessorin und des Juniorprofessors, der Professorinnen und Professoren, der hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie der Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind in der Besoldungsordnung W geregelt (Anlage II). Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
(2) Der Anteil der W 3-Planstellen an der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz festgelegt.
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Red 20221020