Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Saarlandes)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Saarlandes geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenversorgungsrecht, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Saarländischen Besoldungsgesetz (SBesG)

 

Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):

§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen

 

§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen

(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit oder sonstigen Freistellung nach § 83b des Saarländischen Beamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung wird der Vorschuss zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 gewährt. Der Vorschuss ist nach Beendigung der Familienpflegezeit, Pflegezeit oder sonstigen Freistellung mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für frühere Freistellungen nach den §§ 83a oder 83b des Saarländischen Beamtengesetzes die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft wurde und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt ist.

(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Saarland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund ums Saarland: Saarschleife (vom Aussichtspunkt „Cloef“ oder vom Baumwipfelpfad sehen Sie das Naturwunder), Saarpolygon (Steinkohle-förderung), Unesco Weltkulturerbe "Völklinger Hütte"), der sehr schöne Bostalsee sowie Shopping pur in Zweibrücken. 


Red 20221020

mehr zu: Saarländisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-saarland.de © 2024