Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 8 Freistellung

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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 8 Freistellung

 

§ 8 Freistellung

In den Fällen des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes kann auf Antrag der Beamtinnen oder Beamten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem halben oder einem Jahr zusammengefasst wird. Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Freistellung kann nur am Ende des bewilligten Gesamtzeitraums der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.


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Red 20231206

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