Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 4 Flexible Arbeitszeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle 3 Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Saarlandes)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Saarlandes geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenversorgungsrecht, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


 

>>>zur Übersicht der Saarländischen Arbeitszeitverordnung (AZVO)

 


Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 4 Flexible Arbeitszeit

 

§ 4 Flexible Arbeitszeit

(1) Die Beamtinnen und Beamten können über die Gestaltung der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe des Absatzes 2 selbst bestimmen (flexible Arbeitszeit).

(2) Die Gestaltung der flexiblen Arbeitszeit regelt die oberste Dienstbehörde unter Beteiligung des Personalrats (§ 78 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes[4]) sowie unter Beachtung der in § 1 genannten Ziele und folgender Maßgaben:

1. die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 78 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes angeordnet oder genehmigt ist,
2. Überschreitungen der Sollarbeitszeit von mehr als 40 Stunden sind innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes auszugleichen,
3. Unterschreitungen der Sollarbeitszeit sind bis zu 15 Stunden möglich,
4. innerhalb festzulegender Kundendienstzeiten ist eine Erreichbarkeit der Behörde oder von Teilen der Behörde für interne und externe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sicherzustellen,
5. bei Urlaub, Krankheit, ganztägiger Dienst- und Arbeitsbefreiung sowie sonstigen dienstfreien Tagen ist für jeden ausfallenden Arbeitstag die tägliche Sollarbeitszeit anzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung während der Arbeitszeit eintritt.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Absatz 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Saarland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund ums Saarland: Saarschleife (vom Aussichtspunkt „Cloef“ oder vom Baumwipfelpfad sehen Sie das Naturwunder), Saarpolygon (Steinkohle-förderung), Unesco Weltkulturerbe "Völklinger Hütte"), der sehr schöne Bostalsee sowie Shopping pur in Zweibrücken. 


Red 20231206

mehr zu: Arbeitszeitverordnung des Saarlandes
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-saarland.de © 2024